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Ohne den Steuer-Fünfer gibts auch kein Skonto-Weggli

Peter Margelisch aus Pfäffikon hat aus Versehen fünf Rappen zu wenig Steuern überwiesen. Das Steueramt Freienbach durfte aber nicht kulant sein und forderte den Fünfer ein, ansonsten wäre der Skonto verfallen.

von Andreas Knobel

Steuern bezahlen macht keinen Spass. Bei Peter Margelisch aber regte diese Bürgerpflicht zumindest zum Schmunzeln an. Dem Rentner aus Pfäffikon unterlief nämlich ein Missgeschick, als er vor dem 1. Juli die Gesamtrechnung begleichen wollte, um vom Skonto zu profitieren: Er vertippte sich beim Internet-Banking und überwies exakt einen Fünfer zu wenig.

Schulden bleiben geschuldet

Die schriftliche Antwort aus dem Steueramt erstaunte Margelisch dann doch etwas. Freundlich und ausführlich wies man ihn auf seinen Fehler hin und fügte bei: «Damit wir Ihnen den Skonto trotzdem noch gutschreiben können, bitten wir Sie, uns die Fr. 0.05 bis zum 1.7.2016 mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen.» Wegen fünf Rappen eine Überweisung tätigen? Wegen fünf Rappen den Skonto verweigern? Ist das nicht Pingeligkeit, die nur kostet? Kein Wunder,entwickelte sich auf Margelischs Facebook-Eintrag eine rege Diskussion mit spöttischem Unterton. Aufgeregt hat er sich wegen dieses kleinen Zwischenfalls jedoch nicht.Die Argumentation der Angestellten des Steueramts überzeugte auch ihn.

Kulanz ist nicht erlaubt

Im Unterschied zur Privatwirtschaft dürfen die Behörden diese fünf Rappen nämlich nicht einfach ausbuchen. Die sogenannte Steuerbezugsverordnung lässt keinen Spielraum, das Steueramt darf gar nicht kulant handeln, wie Lukas Meier, Leiter des Steueramts Freienbach, auf Anfrage bestätigt. Die Rechtsgleichheit gelte für alle. Dabei sei unerheblich, ob es sich um einen minimen oder grösseren Betrag handle. Und es spiele auch keine Rolle, ob es sich um einen «guten» Steuerzahler handelt oder nicht. Wenn sie einen Ermessensspielraum hätten, wo würden sie dann die Grenze ziehen, fragt Meier – bei fünf Franken oder erst bei 100 Franken?

Auch dass der Skonto von einem Prozent erst gewährt werden kann, wenn der gesamte Steuerbetrag eingezahlt ist, sei der Rechtsgleichheit geschuldet. Wobei sie hier tatsächlich eine Toleranzfrist hätten, wie der Steueramtsleiter erklärt: «Wenn die Einzahlung bis zehn Tage in den Juli hinein erfolgt, akzeptieren wir das.» Überhaupt könne man – entgegen der landläufigen Meinung – durchaus mit ihnen reden, bekräftigt Meier. Das Steueramt verstehe sich nicht einfach als Eintreiber, sondern auch als Service public.

Auch bei Guthaben korrekt

Bleibt die Frage, was passiert wäre, wenn Peter Margelisch fünf Rappen zu viel eingezahlt hätte. Doch, die wären selbstverständlich gutschrieben worden, versichert Meier. Bei einem grösseren Betrag werde das Geld gleich zurückbezahlt. Zins sei im Kanton Schwyz aber weder bei zu wenig noch bei zu viel einbezahlten Steuern geschuldet.

Für Peter Margelisch ist die Sache damit längst gelaufen. Er hat die fünf Rappen korrekt überwiesen. Unter dem Strich war es für ihn sogar ein «Geschäft»: Schadenfreudige Kollegen haben ihn mit einem ganzen Kässeli voller Fünferli eingedeckt.

Alles ist überraschend, aber korrekt abgelaufen: Peter Margelisch mit dem Schreiben und dem Einzahlungsschein des Steueramts sowie einem Haufen Fünferli, die ihm «gespendet» wurden.

Bild Andreas Knobel

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